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   BGH, 02.06.1995 - 2 ARs 128/95   

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https://dejure.org/1995,3905
BGH, 02.06.1995 - 2 ARs 128/95 (https://dejure.org/1995,3905)
BGH, Entscheidung vom 02.06.1995 - 2 ARs 128/95 (https://dejure.org/1995,3905)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 1995 - 2 ARs 128/95 (https://dejure.org/1995,3905)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Jugendrichter - Jugendstrafvollzug - Erwachsenenstrafvollzug - JVA - Erwachsenenstrafvollzugsanstalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 84, § 85, § 92

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 567
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.12.1977 - 2 ARs 415/77

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bezüglich der erforderlich werdenden

    Auszug aus BGH, 02.06.1995 - 2 ARs 128/95
    Bei der Ausnahme vom Jugendstrafvollzug fällt die Zuständigkeit für die Vollstreckung nicht kraft Gesetzes an den allgemeinen Vollstreckungsleiter nach § 84 JGG zurück (BGHSt 24, 332; 27, 329; 28, 351), so daß der Jugendrichter in Köln als Vollstreckungsleiter zuständig blieb.
  • BGH, 16.03.1979 - 2 ARs 70/79

    Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Widerruf der Aussetzung

    Auszug aus BGH, 02.06.1995 - 2 ARs 128/95
    Bei der Ausnahme vom Jugendstrafvollzug fällt die Zuständigkeit für die Vollstreckung nicht kraft Gesetzes an den allgemeinen Vollstreckungsleiter nach § 84 JGG zurück (BGHSt 24, 332; 27, 329; 28, 351), so daß der Jugendrichter in Köln als Vollstreckungsleiter zuständig blieb.
  • BGH, 19.04.1972 - 2 ARs 79/72

    Übertragung der Aufgaben eines Vollstreckungsleiters auf ein anderes Gericht -

    Auszug aus BGH, 02.06.1995 - 2 ARs 128/95
    Bei der Ausnahme vom Jugendstrafvollzug fällt die Zuständigkeit für die Vollstreckung nicht kraft Gesetzes an den allgemeinen Vollstreckungsleiter nach § 84 JGG zurück (BGHSt 24, 332; 27, 329; 28, 351), so daß der Jugendrichter in Köln als Vollstreckungsleiter zuständig blieb.
  • BGH, 05.12.1980 - 2 ARs 336/80

    Rechtliche Bedeutung des Unterbleibens einer dem § 85 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz

    Auszug aus BGH, 02.06.1995 - 2 ARs 128/95
    Er war jedoch befugt, die Vollstreckung an den Jugendrichter abzugeben, in dessen Bezirk die Erwachsenenvollzugsanstalt liegt, in der die Jugendstrafe nach § 92 Abs. 2 und 3 JGG vollzogen wird (BGHSt 30, 9; Diemer/Schoreit/Sonnen JGG § 92 Rdn. 14; Eisenberg JGG 6. Aufl. § 92 Rdn. 16 jew. m.w.N.).
  • BGH, 20.10.1976 - 2 ARs 347/76

    Zuständigkeitsstreit über die Frage der bedingten Entlassung eines Verurteilten

    Auszug aus BGH, 02.06.1995 - 2 ARs 128/95
    Die Zuständigkeit ergibt sich nicht bereits von Gesetzes wegen aus § 85 Abs. 2 JGG, weil diese Vorschrift die Aufnahme der Verurteilten in eine Jugendstrafanstalt voraussetzt (BGHSt 27, 25, 27 [BGH 20.10.1976 - 2 ARs 347/76]; BGHR JGG § 85 Abs. 2 Übergang 1) und die Justizvollzugsanstalt Essen nach der dem Senat erteilten Auskunft nur für den Erwachsenenvollzug zuständig ist.
  • BGH, 03.07.1987 - 2 ARs 112/87

    Zuständigkeit für die Strafvollstreckung bei Aufnahme eines vom

    Auszug aus BGH, 02.06.1995 - 2 ARs 128/95
    Die Zuständigkeit ergibt sich nicht bereits von Gesetzes wegen aus § 85 Abs. 2 JGG, weil diese Vorschrift die Aufnahme der Verurteilten in eine Jugendstrafanstalt voraussetzt (BGHSt 27, 25, 27 [BGH 20.10.1976 - 2 ARs 347/76]; BGHR JGG § 85 Abs. 2 Übergang 1) und die Justizvollzugsanstalt Essen nach der dem Senat erteilten Auskunft nur für den Erwachsenenvollzug zuständig ist.
  • BGH, 15.01.1997 - 2 ARs 481/96

    Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit zweier Gerichte aus unterschiedlichen

    Das gilt auch, wenn gegen den Verurteilten nach § 92 Abs. 2 Satz 3 JGG die Jugendstrafe im Erwachsenenvollzug vollstreckt wird (vgl. u.a. Beschluß des Senats vom 12. Juni 1996 - 2 ARs 130/96 - BGHR JGG § 92 Zuständigkeit 1; BGH NStZ 1985, 92; BGHSt 27, 329, 332 f.).
  • OLG Koblenz, 13.01.2004 - 2 Ws 6/04

    Jugendstrafe, Heranwachsender, Vollstreckungsleiter, Abgabe der Vollstreckung,

    Die Zuständigkeit des Vollstreckungsleiters für die Vollstreckung der gegen den Verurteilten als Heranwachsenden verhängten Einheitsjugendstrafe endete nicht bereits durch die gem. § 92 Abs. 2 JGG angeordnete (weitere) Vollstreckung im Erwachsenenstrafvollzug (BGH NStZ 1997, 255; BGHR JGG § 92 Zuständigkeit 1; jew. m.w.N.).
  • OLG Jena, 12.03.2004 - 1 AR (S) 45/04

    Jugendstrafe

    Durch eine Aufnahme des vom Jugendstrafvollzug ausgenommenen Verurteilten in eine für Erwachsene zuständige Justizvollzugsanstalt nach § 92 Abs. 2 Satz 1 und 2 JGG wird ein Übergang der Vollstreckung nach § 85 Abs. 2 JGG nicht bewirkt (vgl. BGHSt 27, 25, 26, 27, 329, 331; BGHR JGG § 85 Abs. 2 Übergang 1), da diese Vorschrift die Aufnahme des Verurteilten in eine Jugendstrafanstalt voraussetzt (vgl. BGH NStZ 1995, 567).
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